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BGB § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

BGB § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

[ Auszug: (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeb ... ]